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Kunden gewinnen mit staatlicher Förderung

Die Fördermittel-Töpfe sind randvoll

Bis 2050 soll Deutschland klimaneutral werden. So hat es sich die Bundesregierung mit dem Klimapaket auf die Fahne geschrieben. Um diese Ziele zu erreichen, muss der Anteil der fossilen Brennstoffe schnellstmöglich reduziert und bestenfalls sogar ganz abgeschafft werden.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Förderrichtlinien vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die für Hauseigentümer und Wohnungsbesitzer mehr als lukrativ sind. Diese ermöglichen Zuschüsse bis zu 45%, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden „Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“. Damit sind im Wesentlichen neue Wärmeerzeuger gemeint, aber auch alle Arbeiten, die für den Einbau notwendig sind. Es sind also quasi alle Folgekosten förderfähig, zum Beispiel Maurerarbeiten oder auch die Demontage von Altanlagen. Hierbei werden anteilig je nach Maßnahme Gelder in Höhen von 20-45% ausgezahlt.

Es werden folgende Sanierungen gefördert (Fördersätze in Klammern):

  1. Wärmepumpen ohne Luft-Luft-Wärmepumpen (35%)
  2. Biomasseanlagen (35%)
  3. Solarkollektoranlagen (30%)
  4. Hybridheizungen aus den unter 1-3 genannten Wärmeerzeugern  - wie zum Beispiel Pelletkessel mit Solaranlage (35%)
  5. Gas-Hybridheizungen (30%)
  6. Gas-Brennwertheizung „Renewable Ready“ (20%)

Bei einem Wechsel von einer Öl-Heizung zu einer der oben genannten Heizformen erhöhen sich die Fördersätze um weitere 10%. Bei einer Wärmepumpe wäre der Fördersatz damit 45% statt 35%.

Die neue Förderrichtlinie fördert Ölheizungen nicht mehr. Wenn ein Ölkessel aber mit erneuerbaren Energien gekoppelt wird, ist dieser zusätzliche Kostenanteil förderfähig. 

Wie lange gibt es die Förderung?

Die Förderrichtlinien gelten offiziell bis 31.12.2021. Seitens des BMWI gibt es aber Bekundungen, dass die reservierten Haushaltsmittel ausreichend sein werden. Mit einem unmittelbaren Förderstop ist also selbst bei einem hohen Antragseingang nicht zu rechnen. 

Wie kann die Förderung beantragt werden?

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA, Förderanträge aus 2019 werden nach alten Regularien abgewickelt.

Für den Förderantrag werden Angebote für alle zu fördernden Arbeiten benötigt. Daraus wird die maximale Fördersumme berechnet. Die Beantragung und die Abrechnung erfolgen online.

Wichtig: Wer eine Austauschverpflichtung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 hat, wird nicht gefördert.

Weitere ausführliche Informationen zur BAFA-Förderung gibt es beim Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima: Neue BAFA-Förderrichtlinen 

Steuerliche Erleichterung als Alternative

Alternativ zur Förderung können Eigentümer seit Januar 2020 steuerliche Erleichterungen für die Sanierung in Anspruch nehmen. Der Steuerbonus gilt bis 2030.

Geregelt werden die "Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Hausbesitzer ist hier § 35c EStG.

Energetische Sanierungsmaßnahmen im Fokus

Unterstützt werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fassadendämmung, neue Fenster und Haustüren, die Erneuerung der Heizung oder der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung. Gefördert werden die Sanierungsmaßnahmen bei selbstgenutzten Wohnhäusern und Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Abgeschrieben werden kann für einen Zeitraum von drei Jahren. In den ersten beiden Jahren je 7 Prozent, im dritten Jahr 6 Prozent. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Zehn Jahre Laufzeit sorgen für Planungssicherheit

Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und sind vor dem 1. Januar 2030 abzuschließen.