Kfz/Fahrzeuglackierer,

Corona-Übergangsfrist endet

Wichtiger Hinweis für Teilnehmer

der  AU-, AUK-, SP-, GAP- und GSP-Schulungen

Mit den Verkehrsblattverlautbarungen Nr. 52/2020 und 53/2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Empfehlungen veröffentlicht, die das Vorgehen bei Fristüberschreitung amtlicher Wiederholungsschulungen infolge des Coronavirus regeln sollen.

Wenn die für 2021 geplante Wiederholungsschulung aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, darf diese Schulung nachgeholt werden (Nachholtermin bis spätestens 31.12.2021).

Die zweimonatige Frist, nach deren Überschreitung statt einer Wiederholungsschulung eine Erstschulung erforderlich wird, ist in diesen Fällen ebenfalls bis Ende 2021 ausgesetzt.

Die 36-Monatsfrist bis zur nächsten Wiederholungsschulung läuft jedoch in jedem Fall bereits ab dem Datum des ursprünglich geplanten Schulungstermins.

 

Beispiel:

Geplante Wiederholungsschulung: Februar 2021 (abgesagt aufgrund Corona)

Nachholtermin für die Schulung: Juni 2021

Nächste Wiederholungsschulung: Februar 2024

 

Im Schulungsplan ist das Datum für die nächste geplante Schulung – abweichend vom tatsächlichen Schulungsdatum lt. Teilnahmebescheinigung – 36 Monate nach dem ursprünglich geplanten Schulungsdatum einzutragen.