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Berufsausbildungsgesetz: Umfassende Änderungen kommen

"Berufsspezialist", "Master Professional" und Mindestlohn für Azubis. Die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes bringt umfassende Änderungen mit sich.

Am 1. Januar 2020 wird sich für Handwerkerinnen und Handwerker so einiges ändern. Dann nämlich soll die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes Inkrafttreten. Und die hat es durchaus in sich:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass international verständliche Zusatzbezeichnungen für berufliche Abschlüsse eingeführt werden. Die sollen mehr Transparenz schaffen und die internationalen Mobilitäts- und Karrierechancen steigern.

Meister erhalten Zusatz "Bachelor Professional"

Ein Meister bekommt den Zusatz "Bachelor Professional", ein Betriebswirt im Handwerk den Titel "Master Professional" und Absolventen der 1. Fortbildungsstufe werden künftig als "Berufsspezialisten" geführt.

"Die Zusatzbezeichnungen machen deutlich, dass die beruflichen Abschlüsse der zweiten und dritten Stufe auf einer Ebene mit den akademischen Abschlüssen stehen", freut sich auch Hans Peter Wollseifer, Präsident vom Zentralverband des Deutschen Handwerk (ZDH), über die neuen Bezeichnungen. "Das ist ein wichtiger Meilenstein für die gleichwertige Behandlung von akademischer und beruflicher Bildung und das richtige Signal an junge Menschen und deren Eltern."

Azubis haben nach der Berufsschule frei

Nicht ganz so glücklich ist der ZDH mit dem Beschluss, dass volljährige Azubis nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb kommen müssen. Dauert der Berufsschulunterricht mindestens drei Stunden und 45 Minuten, müssen Auszubildende nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb kommen. Bisher galt diese Regelung lediglich für Minderjährige.

"Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die bisher nur für Minderjährige mit einem besonderen Schutzbedürfnis gelten, werden ohne Notwendigkeit auf volljährige Auszubildende übertragen", kritisiert Wollseifer. "Damit gehen viele Wochentage betrieblicher Lernzeit im Jahr verloren und der Rahmen für eine angemessene Ausbildungsqualität wird eingeschränkt."

515 Euro Mindestvergütung für Lehrlinge

Darüber hinaus soll auch eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt werden. 515 Euro sind im ersten Lehrjahr vorgesehen. In den Folgejahren soll die Vergütung dann schrittweise angehoben werden, auch für das zweite und dritte Ausbildungsjahr sieht der Gesetzentwurf festgeschriebene Mindestsätze vor.

Die neue Regelung gilt aber lediglich für neu abgeschlossene Lehrverträge. Auch Branchen, in denen Arbeitgeber und Gewerkschaften eigene Tarifvereinbarungen getroffen haben, werden nicht berücksichtigt.

Quelle: dhz – Deutsche Handwerks-Zeitung